Urheberrecht bei Photographien

1. Allgemeine Grundlagen

Der Urheberrechtsschutz ist in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich gewährleistet. Das Grundgesetz schützt die ideellen Interessen der Urheber durch Art. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) und Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) sowie die materiellen Interessen durch Art. 14 GG (Gewährleistung des Eigentums). Das geltende Urheberrecht ist im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) und im Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) geregelt (beide vom 9.9.1965). Darüber hinaus wird das Urheberrechtsgesetz durch die Verordnung über die Urheberrolle, und das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz durch die Verordnung über die Schiedsstelle ergänzt.

Hervorgegangen ist das derzeitige Urheberrecht aus der Urheberrechtsreform von 1965. Vorher war der Schutz aufgespalten auf das LUG (Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst) von 1901 und das KUG (Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) von 1907. Das Urheberrechtsgesetz und das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz sind unlängst durch die Gesetze vom 10.11.1972, vom 24.6.1985 und vom 7.3.1990 novelliert und geändert worden.

Das Urheberrecht schützt allgemein den Urheber eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst gegen die unbefugte wirtschaftliche Auswertung seiner persönlichen geistigen Schöpfung und gegen Verletzung seiner ideellen Interessen am Werk. Schutzgegenstand des Urheberrechts sind keine körperlichen Gegenstände im Sinne von § 90 BGB, sondern die Rechte an "verselbständigten Geistesgütern", die auch als Immaterialgüterrechte bezeichnet werden. Das Urheberrechtsgesetz spricht in diesem Zusammenhang vom Schutz der Urheber für ihre Werke (§ 1 UrhG). In dieser Formulierung wird der ausschließlich am Werk orientierte Rechtsschutz des Urhebers im Urhebergesetz deutlich. Es schützt "in umfassender Weise die Zuordnung persönlicher geistiger Schöpfungen zu ihrem Urheber". Es gewährt als subjektives Recht dem Urheber die Befugnis, seine Interessen gegenüber anderen durchzusetzen, es ist "ein gegenständliches Recht, d.h. es sichert seine Interessen an einem bestimmten Gegenstand, nämlich am Werk, [und] es ist ein absolutes Recht, d.h. es wirkt nicht nur gegenüber bestimmten einzelnen Personen, sondern gegenüber jedermann". Das Urheberrecht rechtfertigt sich "aus der Notwendigkeit, den schöpferischen Menschen im Interesse der Kultur zu fördern und ihm den angemessenen Lohn für sein Schaffen zu sichern". Vom eigentlichen Urheberrecht sind die ebenfalls im Urhebergesetz geregelten verwandten Schutzrechte (Leistungsschutzrechte) zu differenzieren, die im wesentlichen die schützenswerten Leistungen auf kulturellem Gebiet regeln, die zwar nicht als schöpferische Leistungen gelten, aber den schöpferischen Leistungen der Urheber ähnlich sind oder im Zusammenhang mit diesen erbracht werden.

 2. Werk

a) Werkbegriff

Schutz wird nach dem Urhebergesetz nur den Interessen des Urhebers am Werk gewährt.

Die in § 2 Abs. 1 UrhG vorgenommene Aufzählung der Werkarten ist nur beispielhaft. Es lassen sich jederzeit neue (eventuell noch unbekannte) Werkarten mit aufnehmen. Nur der "durch den Werkbegriff umgrenzte Ausschnitt [der Interessen des Urhebers] unterliegt dem Urheberschutz". Das Urhebergesetz definiert Werke schlicht als persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Persönlich geistige Schöpfungen müssen hiernach neu vom Menschen geschaffen sein und einen "vom Urheber stammenden Gedanken oder Gefühlsinhalt" aufweisen, "der auf den Leser, Hörer, oder Betrachter unterhaltend, belehrend, veranschaulichend, erbauend oder sonst wie anregend wirkt". Auf eine etwaige Zweckbestimmung des Werkes kommt es grundsätzlich nicht an. Der geistige Inhalt oder die sonstige geistige Formgebung müssen in irgendeiner konkreten Gestaltungsart einen objektiven Ausdruck gefunden haben. Geschützt wird dabei jeweils das einzelne Werk, nicht dagegen eine Werkgattung als solche. Schutzfähig ist also nur das konkrete Photo, nicht aber Makrophotographie, Portraitphotographie etc.

Das schützenswerte Werk wird zudem als immaterielles Gut vom Werkexemplar (z.B. dem photographischen Abzug) unterschieden. Werkexemplare sind die körperlichen Ausdrucksmittel der schutzfähigen Schöpfung und als Sache Gegenstand des Eigentums. Werk und Werkexemplar sind nicht zwangsläufig miteinander verbunden; veräußert der Urheber beispielsweise lediglich ein Werkexemplar, so räumt er mit der Eigentumsübertragung dem Erwerber kein urheberrechtliches Nutzungsrecht am Werk ein.

Unter den schutzfähigen Werkarten nehmen die Photographien eine Sonderstellung ein. Hier wird vom Gesetzgeber eine systematische Trennung zwischen Lichtbildwerken und gewöhnlichen Lichtbildern vorgenommen.

 b) Lichtbildwerk

Als Lichtbildwerke werden all jene Photographien definiert, die durch eine künstlerische Aussage über die alltäglichen Aufnahmen hinausragen. Lichtbildwerke müssen persönliche geistige Schöpfungen sein, die sich z.B. durch eine besondere Motivwahl, einen besonderen Bildausschnitt, Licht und Schattenkontraste, Schärfen und Unschärfen, ungewohnte Perspektive oder beispielsweise ein Echo in der Fachwelt hervorheben. Nur mittels einer hieran ablesbaren künstlerischen Aussage erfüllen sie die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 UrhG. Darüber hinaus werden nach der Aufzählung des § 2 Abs. 1 UrhG auch Erzeugnisse oder Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke hergestellt werden, den Lichtbildwerken gleichgestellt.

 c) Lichtbild

Unabhängig von ihrer künstlerischen Gestaltungshöhe sind Photographien aber mindestens als Lichtbilder geschützt. "Lichtbilder im Sinne der gesetzlichen Terminologie sind Photographien, die mangels schöpferischer Leistung keine Lichtbildwerke sind." Sie sind demnach einfache photographische Aufnahmen, an die keinerlei kreative oder eigenschöpferische Anforderungen gestellt werden (Photographien ohne Werkcharakter). Hierunter fallen "alle nichtkünstlerischen Photographien, insbesondere in einem Gewerbebetrieb routinemäßig hergestellte Lichtbilder und gewöhnliche Liebhaberaufnahmen" sowie einfache "Knipsbilder" und Urlaubsphotos. Lichtbilder sind keine Werke im Sinne des Urhebergesetzes. Das Urheberrecht gewährt ihnen jedoch ein Leistungsschutzrecht (vgl. Kapitel IV.C.5.), auf das die für Lichtbildwerke geltenden urheberrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Schutzfristregelung entsprechend anzuwenden sind.

 d) Schutzdauer

Während das Eigentum am Werkexemplar wie jedes andere Sacheigentum - mit Ausnahme der gesetzlichen Übereignungen - unbegrenzt gilt, ist das geistige Eigentum zeitlich begrenzt. Hubmann sieht hierin "die bedeutsamste Beschränkung des Urheberrechts zugunsten der Interessen der Allgemeinheit".

Es gelten folgende Fristen:

- Lichtbildwerke genießen die für geschützte Werke im Urheberrecht übliche Schutzdauer von der Lebenszeit des Urhebers bis 70 Jahre nach seinem Tode (§ 64 UrhG). Für nachgelassene Werke (vgl Kapitel IV.C.6.c)), die nach Ablauf von 60, aber vor Ablauf von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers veröffentlicht werden, sieht das Urheberrecht eine Ergänzungsfrist von 10 Jahren vor (§ 64 Abs. 2 UrhG).

- Bei Lichtbildern umfasst die Schutzdauer lediglich 25 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes bzw. 25 Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild binnen der erstgenannten Frist nicht erschienen ist (§ 72 Abs. 3). Handelt es sich bei dem betreffenden Lichtbild um ein Dokument der Zeitgeschichte, so endet die Schutzdauer nicht nach 25 Jahren, sondern erst 50 Jahre nachdem das Lichtbild erschienen bzw. hergestellt ist. Geschützt wird dadurch der möglicherweise erst später eintretende dokumentarische Wert.

Für Photographien galt bisher generell eine Schutzfrist von 25 Jahren. Durch die in der Urheberrechtsreform im Jahre 1985 erfolgte Unterscheidung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern ergab sich jedoch auch eine verschiedenartige Ausgestaltung der Schutzdauer.

Nach Ablauf der Schutzfrist werden die Werke gemeinfrei. Sie stehen als res extra commercium der Allgemeinheit zur freien Verwertung zur Verfügung. Es erlöschen alle am Werk bestehenden Nutzungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte. Das Werk darf nunmehr auf beliebige Art genutzt, vervielfältigt und geändert werden.

 3. Urheberschaft

a) Urheber

Urheber eines Werkes ist dessen Schöpfer (§ 7 UrhG), also derjenige, der das Werk tatsächlich schafft. Dies kann nur eine natürliche Person sein, d.h. ein Mensch, nicht aber eine juristische Person, wie ein Verein oder der Staat. Ebenso wenig kann ein Automat oder Roboter Urheber sein. Beispielsweise kann kein Urheberrecht an einer Photographie entstehen, die von einer automatischen Kamera zur Überwachung der Geschwindigkeit im Straßenverkehr gemacht wird. Solche Aufnahmen erfüllen nicht die Voraussetzungen der erforderlichen Individualität, die an Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gestellt werden. Grundsätzlich ist nur ein Mensch in der Lage, persönliche geistige Schöpfungen zu erstellen, Willens- oder Geistesmängel schaden hierbei allerdings nicht: es können auch Minderjährige und Geistesgestörte Urheber sein. Maßgeblich für die Urheberschaft ist einzig der eigene schöpferische Beitrag.

Das Prinzip, dass Urheberrechte ausschließlich in der Person des Werkschöpfers entstehen, gilt auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Auch bei Werken, die in Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten geschaffen werden, gebührt das Urheberrecht der Person des Arbeitnehmers. Der angestellte Werkschöpfer wird in der Regel aber verpflichtet, dem Arbeitgeber die erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen.

Sofern das Werk von einer einzigen Person geschaffen wird, ist die Zuordnung der Urheberschaft einfach. Problematisch wird es hingegen, wenn an der Entstehung des Werkes mehrere Personen beteiligt sind.

Fazit:  Bei den meisten Photographien so auch bei Automobil und Motorradphotos handelt es sich nach Definition des UrhG nicht um Lichtbildwerke sondern um Lichtbilder mit teilweise historischem Wert deren Urheberrecht 25 oder 50 Jahre besteht. Diese Photographien sind deutlich älter als 50 Jahre und somit ist jegliches Urheberrecht darauf erloschen. Weiterhin besteht aber durchaus auch ein Uhrheberrecht auf Sammlungen, vergleiche hierzu weiterführende Gesetze. 
Die urheberrechtlich vermarktbare Leistung (Idee, Konzept, Realisierung des Archivs und deren technische Systeme) besteht in der Erschließung der Informationen, der Anlage des Systems und der redaktionellen Beiträge. Diese Urheberrechte liegen bei den Betreibern der Seiten www.motorrad-oldtimer-photo-archiv.de und www.motorradphoto.de